Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.

Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungs-pflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.

Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt.

Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt.

Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro (50 % des Anspruchs) auf 2.418 Euro aufgestockt werden.

By |2018-07-20T17:14:16+02:00Juli 20th, 2018|Kommentare deaktiviert für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

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