Pflegegrad 5

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenannten Härtefällen. Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 5, so stehen ihm folgende Leistungen zu:

  • Pflegesachleistungen: 1.995 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 901 Euro pro Monat
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.995 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
By |2018-08-24T14:43:49+02:00Juli 31st, 2018|Kommentare deaktiviert für Pflegegrad 5

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