Urlaubsvertretung / Verhinderungspflege2018-07-21T18:02:07+02:00

Urlaubsvertretung / Verhinderungspflege

Sofern ein pflegender Angehöriger verhindert ist, Urlaubsvertretung und Verhinderungspflegez. B. Urlaub, Arzt- oder Friseurbesuch etc., kümmern  wir uns gerne um die zu pflegende Person.

Die Pflegekasse übernimmt hierbei stundenweise oder für maximal 4 Wochen pro Jahr die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu einer Höhe von 1612,- Euro pro Jahr. (Stand 2015)

Was kostet die Verhinderungspflege?

Wir führen ein Aufnahmegespräch und stellen mit Ihnen zusammen die nötigen Anträge zur Kostenübernahme. Sie erhalten unverzüglich einen detaillierten Kostenvoranschlag damit Sie sich einen Überblick verschaffen können.

Kann ich aus mehreren Pflegekräften wählen? Lerne ich diese vorher kennen?

Es ist immer sinnvoll bevor wir mit der Versorgung bei Ihnen zu Hause starten, dass Sie das Personal was Ihnen zugeteilt wird, vorab kennen zu lernen. Sollte die Chemie einmal nicht passen, ist es auch möglich dieses im Nachhinein noch zu ändern.

Welche Qualifikationen haben die Pflegekräfte?

Um die bestmögliche Versorgung der  Klienten zu gewährleisten, finden regelmäßig Teambesprechungen, Schulungen und Weiterbildungen für die Mitarbeiter statt.

Wie viele Pflegekräfte kommen zu mir nach Hause?

Sie werden in eine feste Tour eingeplant und von 1-2 wechselnden Pflegekräften versorgt. Im Spätdienst und am Wochenende lernen Sie unsere Wochenend-Pflegekräfte kennen.

Wie flexibel sind die Einsatzzeiten (Tag/Nacht)?

Wir kommen so oft es pflegerisch notwendig und sinnvoll ist. In der Regel umfasst ein normaler Arbeitstag Einsätze zwischen 06:00 Uhr früh und 22:00 Uhr abends an 365 Tagen im Jahr.

Kann die Verhinderungspflegezeit aufgeteilt werden

Die zustehenden Zeiten der Verhinderungspflege  von 28 Tagen bzw. 42 Tagen (ab 2015) können sowohl komplett am Stück als auch in Teilabschnitten von Tagen, Wochen oder auch nur Stunden in Anspruch genommen werden.

Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde und die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also nun miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

Wer übernimmt die Pflege während der Verhinderung der Pflegeperson

  • In der Regel wird die Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen.
  • Es ist aber auch eine vollstationäre Unterbringung in einer von der Pflegekasse anerkannten Pflegeeinrichtung möglich.
  • Außerdem kann die Verhinderungspflege von Freunden, Nachbarn, Verwandten usw. übernommen werden.

Bei den Personen, welche die Verhinderungspflege ausführen, muss es sich nicht um gelernte Pflegekräfte handeln.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Innerhalb eines Kalenderjahres kann sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der gravierendste Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist jedoch der, dass

  • eine Verhinderungspflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Diese mindestens 6monatige Pflegezeit nennt sich auch „Vorauspflege“
  • Verhinderungspflege erfolgt in der Regel nicht in einem Pflegeheim sondern ambulant
  • Bei der Kurzzeitpflege entfällt die Frist von sechs Monaten. Jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe hat Anspruch auf Kurzzeitpflege

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