Häufig gestellte Fragen2018-08-24T14:33:47+02:00

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer einen ambulanten Pflegedienst das erste Mal in Anspruch nehmen möchte bzw. für einen Angehörigen beauftragt, steht häufig vor vielen Problemen, die sich in einem kaum durchschaubaren Dschungel von Informationen und Anträgen befinden.

Der gesetzliche Hintergrund ist kompliziert, da unterschiedliche Gesetze relevant sind. Oft kommen mehrere Kostenträger, teilweise auch parallel, für die Übernahme der Pflegekosten in Frage.

Krankenpflege Diekena hat für Sie viele Fragen gesammelt, die uns Hilfesuchende im Laufe der Jahre immer wieder gestellt haben. Selbstverständlich stehen wir Ihnen sehr gerne zu einem individuellen Beratungsgespräch zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an.

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Konnten wir Ihre persönliche Frage nicht beantworten? Kein Problem, rufen Sie uns gerne dazu an.

Wie schnell können Sie mit der Versorgung beginnen?2018-08-24T14:46:20+02:00

Wir können meist noch am gleichen Tag nachdem Sie uns informiert haben mit der Versorgung starten.

Welche Kosten fallen an?2018-08-24T14:46:13+02:00

Wir führen ein Aufnahmegespräch und stellen mit Ihnen zusammen die nötigen Anträge zur Kostenübernahme. Sie erhalten unverzüglich einen detaillierten Kostenvoranschlag damit Sie sich einen Überblick verschaffen können.

Wie oft kommen Sie?2018-08-24T14:46:08+02:00

Wir kommen so oft wie es pflegerisch notwendig und sinnvoll ist.

Wie viele Pflegekräfte kommen?2018-08-24T14:46:03+02:00

Sie werden in eine feste Tour geplant und von 1-2 wechselnden Pflegekräften versorgt. Im Spätdienst und am Wochenende lernen Sie unsere Wochenend-Pflegekräfte kennen.

Wie sind Sie erreichbar?2018-08-24T14:45:58+02:00

Wir sind 24 Stunden per Bereitschafttelefon erreichbar und in unseren Bürozeiten direkt vor Ort.

Kommen Sie auch am Wochenende?2018-08-24T14:45:54+02:00

Wir kommen so oft wie es pflegerisch notwendig und sinnvoll ist. Das bedeutet an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr.

Wie viel Zeit nehmen Sie sich für die Klienten?2018-08-24T14:45:49+02:00

Auch wir müssen kalkulieren, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Trotzdem nehmen wir uns Zeit für unsere Klienten. Ganz nach dem Motto:

Wir pflegen, wie auch wir gepflegt werden möchten!

Kommen Sie stets pünktlich?2018-08-24T14:45:44+02:00

Schon bei der Tourenplanung berücksichtigen wir kleine Verzögerungen mit ein. Zudem sind wir überwiegend in der Region tätigt, so dass wir nur geringere Wegstrecken zurücklegen müssen, d.h. auch weniger Fahrtzeiten und somit mehr Zeit beim Klienten.

Was versteht man unter Behandlungspflege und wer trägt hierfür die Kosten?2018-08-24T14:28:59+02:00

Die Krankenversicherung trägt die Kosten für den Einsatz eines Pflegedienstes im Rahmen der Behandlungspflege, wenn die Behandlung:

  • medizinisch notwendig ist,
  • vom Arzt verordnet ist und
  • die Pflege von keiner im gleichen Haushalt lebenden Person übernommen werden kann.

Die Kostenübernahme muss vor Beginn der Behandlungspflege von der Pflegekasse genehmigt werden. Zur Behandlungspflege gehören zum Beispiel:

  • Medikamentenabgabe und Kontrolle
  • Wundversorgung und Verbandwechsel
  • Messen von Blutzucker und Blutdruck
  • Injektionen (z.B. Insulin, etc.)
  • Dekubitusbehandlung
  • Portversorgung
  • Ulcus cruris Behandlung (offene Beine oder Füße)
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • Blasenkatheter legen
  • Einläufe
  • Sauerstoffverabreichung
Was ist, wenn ich mit einer Krankenschwester nicht zurechtkomme?2018-08-24T14:44:30+02:00

Bei Problemen dieser oder anderer Art wenden Sie sich bitte direkt an die Pflegedienstleitung. Sie kann das Gespräch mit Ihnen und der Krankenschwester führen und Ihnen eine Lösung anbieten.

Wie erhalte ich einen Pflegegrad und worin liegen die Unterschiede?2018-08-24T14:44:22+02:00

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist die Einstufung in einen Pflegegrad notwendig.

Der Pflegegrad gibt an, in welchem zeitlichen Umfang der Patient pro Tag pflegebedürftig ist, wobei zwischen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Aufräumen) unterschieden wird. Der aufgeführte Zeitaufwand unterstellt eine Versorgung durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person.

Pflegegrad 12018-08-24T14:44:13+02:00

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Ist der Betroffene nur geringfügig in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt, wird ihm der Pflegegrad 1 zugewiesen. Dies entspricht einer Punktzahl von 12,5 bis unter 27. Folgende Leistungen stehen ihm nun zu:

  • Kostenerstattung von bis zu 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
Pflegegrad 22018-08-24T14:44:08+02:00

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Erreicht der Antragsteller bei der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte, so empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse die Anerkennung des Pflegegrads 2. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 2 anerkennt, hat der Versicherte Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflegesachleistungen von 689 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege von 316 Euro pro Monat
  • Zuschuss für die vollstationären Pflege in Höhe von 770 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 689 Euro pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
Pflegegrad 32018-08-24T14:44:03+02:00

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit schlägt sich in einer Bewertung zwischen 47,5 und unter 70 Punkten nieder. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 3 anerkennt, haben Betroffene Anspruch auf folgende Leistungen aus der Pflegekasse:

  • Pflegesachleistungen: 1.298 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 545 Euro pro Monat
  • Zuschuss zur vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.298 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entastungsleistungen
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?2018-08-24T14:44:41+02:00

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zur jeweiligen Pflegestufe erfolgt nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Diese Begutachtung findet in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Die Leistungen werden ab dem Tag gewährt, an dem der Leistungsantrag bei der Pflegekasse eingeht.

Wie stelle ich einen Antrag auf einen Pflegegrad?2018-08-24T14:44:50+02:00

Wenn Sie den Eindruck haben, die nötigen Hilfeleistungen sind so umfangreich, dass die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1, oder für eine Höherstufung erfüllt sein könnten, sollten Sie die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Das kann schriftlich gemacht werden und braucht keine Formulare. Die Prüfung ist kostenfrei. Die Pflegekasse ist in der Regel über die Krankenversicherung zu erreichen. Im Rahmen der Begutachtung sollen die Mitarbeiter des MDK Pflegebedürftige und Angehörige individuell beraten. Es ist sinnvoll sich zur Vorbereitung des MDK-Besuchs Notizen zu machen. Wenn sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, haben die Pflegebedürftigen das Recht das MDK-Gutachten einzusehen und können Widerspruch einlegen.
Mit der Pflegereform 2008 wurden die Pflegekassen verpflichtet spätestens nach fünf Wochen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen (§ 18 (3) SGB XI).

Helfen Sie bei der MDK Begutachtung?2018-08-24T14:44:57+02:00

Unsere Pflegefachkräfte kommen gerne zu dem MDK-Termin und stehen Ihnen mit professionellen Fachwissen zur Seite.

Überblick: Das gilt ab 1. Januar 20172018-07-20T16:59:45+02:00

1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt

2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, körperliche und geistige Einschränkungen werden gleichberechtigt berücksichtigt.

3. Statt drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade

4. Pflegebedürftige Menschen bekommen häufig mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung

5. In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungs-angebot und der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird besser berücksichtigt

6. Die Möglichkeiten Kurzzeit- und Verhinderungspflege wahrzunehmen werden erweitert

7. Die Pflegeberatung wird ausgebaut

8. Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden erweitert

Der Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 20172018-07-20T17:00:36+02:00

Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst. Es soll eingeschätzt werden welche Selbstständigkeit und Fähigkeit noch vorhanden sind.

Der neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 – Begutachtungsverfahren und Kriterien2018-07-20T17:01:18+02:00

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Kriterien entscheidend:

1. Mobilität: körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen

4. Selbstversorgung: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft diese Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala.

Ich pflege selbst, bekomme ich Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst?2018-07-20T17:02:12+02:00

Wir als Pflegedienst unterstützen Sie gerne wo wir können. Es besteht die Möglichkeit, die Leistungen der Pflegekasse für Pflege zuhause mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu kombinieren (Kombination von Geld- und Sachleistung). Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse für Verhinderungspflege und zusätzliche Betreuungsleistungen.

Wie kommen Pflegebedürftige von Pflegestufen zu Pflegegraden?2018-08-24T14:45:21+02:00

Alle Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, inklusive der Pflegestufe 0, müssen sich nicht neu begutachten lassen und auch keinen Antrag für die Überleitung in einen Pflegegrad stellen – dies geschieht ganz automatisch.

Wichtig ist: Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, bekommt diese auch zukünftig in mindestens gleicher Höhe. Niemand wird schlechter gestellt. Häufig erhalten Sie sogar weitaus höhere Leistungen.

Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompeten:
Pflegestufe bis 31.12.2016 Pflegegrad ab 01.01.2017
I 2
II 3
III 4
Härtefall 5

Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe bis 31.12.2016 Pflegegrad ab 01.01.2017
0 und eingeschränkter Alltagskompetenz 2
I und eingeschränkte Alltagskompetenz 3
II und eingeschränkter Alltagskompetenz 4
III und eingeschränkter Alltagskompetenz 5
Härtefall und eingeschränkter Alltagskompetenz 5

Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§ 45a SGB XI). Diese Personen haben heute Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro.

Wir führen ein Aufnahmegespräch und stellen mit Ihnen zusammen die nötigen Anträge zur Kostenübernahme. Sie erhalten unverzüglich einen detaillierten Kostenvoranschlag damit Sie sich einen Überblick verschaffen können.

Pflegesachleistungen 2016 / ab 20172018-07-20T17:04:19+02:00

Sachleistung 2016
Sachleistung ab 2017
Pflegestufe 0

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
231 € Pflegegrad 2: 689 €
Pflegestufe I

(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
468 € Pflegegrad 2: 689 €
Pflegestufe I

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
689 € Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegestufe II

(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
1.144 € Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegestufe II

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.298 € Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegestufe III

(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
1.612 € Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegestufe III

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.612 € Pflegegrad 5: 1.995 €
Pflegestufe III und Härtefall

(mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
1.995 € Pflegegrad 5: 1.995 €

Pflegegeld 2016 / ab 20172018-07-20T17:05:04+02:00

Einstufung 2016 Pflegegeld 2016
Pflegegeld ab 2017
Pflegestufe 0

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
123 € Pflegegrad 2: 316 €
Pflegestufe I

(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
244 € Pflegegrad 2: 316 €
Pflegestufe I

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
316 € Pflegegrad 3: 545 €
Pflegestufe II

(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
458 € Pflegegrad 3: 545 €
Pflegestufe II

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
545 € Pflegegrad 4: 728 €
Pflegestufe III

(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
728 € Pflegegrad 4: 728 €
Pflegestufe III

(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
728 € Pflegegrad 5: 901 €
Pflegestufe III und Härtefall

(mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
728 € Pflegegrad 5: 901 €

Kurzzeit- und Verhinderungspflege2018-07-20T17:14:16+02:00

Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.

Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungs-pflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.

Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt.

Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt.

Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro (50 % des Anspruchs) auf 2.418 Euro aufgestockt werden.

Pflegeberatung2018-07-20T17:14:58+02:00

Zukünftig kann auch jeder, der Sachleistungen der Pflegeversicherung erhält oder Pflegegeld bezieht, einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen. Bei Interesse können Sie sich an uns wenden.

Die Pflegebedürftigen/pflegenden Angehörigen haben Anspruch auf individuelle häusliche Schulungen und Pflegekurse (§ 45 SGB XI). In den Schulungen findet eine pflegepraktische Anleitung statt und es werden Kurse zu krankheitsspezifischen Themen angeboten. Die Pflegekassen sind verpflichtet, diese Schulungsangebote kostenlos anzubieten.

Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit sich kostenlos durch die Pflegekasse beraten zu lassen.

Pflegegrad 42018-08-24T14:43:54+02:00

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Erreicht der Betroffene im Prüfverfahren 70 bis unter 90 Punkte, so ist von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag auszugehen. Genehmigt die Pflegekasse den Pflegegrad 4, so stehen dem Versicherten folgende Leistungen zu:

  • Pflegesachleistungen: 1.612 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 728 Euro pro Monat
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.612 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
Pflegegrad 52018-08-24T14:43:49+02:00

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenannten Härtefällen. Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 5, so stehen ihm folgende Leistungen zu:

  • Pflegesachleistungen: 1.995 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 901 Euro pro Monat
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.995 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
Definition Pflegegrade2018-08-24T14:40:42+02:00

Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzen. Das neue Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen. Pflegeverantwortung.de erklärt, welche Leistungen und Prüfverfahren das Pflegestärkungsgesetz beinhaltet.

Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.

PunktePflegegrad
12.5 bis unter 27Pflegegrad 1
27 bis unter 47,5Pflegegrad 2
47,5 bis unter 70Pflegegrad 3
70 bis unter 90Pflegegrad 4
90 bis unter 100Pflegegrad 5

Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

pflege.de hat für Sie eine Pflegegrade-Übersicht mit den jeweils notwendigen Punktzahlen zusammengestellt:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Alle Angaben ohne Gewähr.

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